Betriebliche Altersversorgung



Historie

Mit ihrer über 150 Jahre langen Geschichte stellt die betriebliche Altersversorgung nicht nur einen festen Bestandteil der deutschen Alterssicherung dar, sondern besitzt sogar eine längere Tradition als die gesetzliche Rentenversicherung GRV. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts richteten mehrere Unternehmen Versorgungswerke ein, um die Arbeitnehmer bei Invalidität, im Alter sowie ihre Familien beim Tod des Ernährers zu unterstützen. Bereits zu dieser Zeit zahlten Arbeitnehmer Eigenbeiträge zum Aufbau ihrer betrieblichen Altersversorgung.

  • Direkt-/Pensionszusage
  • Unterstützungskasse
  • Pensionskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionsfonds

 

Die Pensions- bzw. Direktzusage ist der bedeutendste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung und wird meist zur Versorgung von Geschäftsführern und leitenden Angestellten eingesetzt. Bei der Direktzusage handelt es sich um eine unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers, d. h. er sagt seinem Mitarbeiter eine Leistung zu und ist für die Ausfinanzierung selbst verantwortlich ohne einen externen Versorgungsträger einzuschalten. Die Leistung wird in der Regel in Form einer Altersrente erbracht, kann aber auch als Einmalleistung zugesagt werden. Je nach Bedarf ist es auch möglich die Pensionszusage mit einem Schutz bei Berufsunfähigkeit und bzw. im Todesfall auszustatten.

 

Unterstützungskassen stellen die älteste Form der betrieblichen Altersversorgung dar. Die ersten existierten bereits Mitte des 19. Jahrhunderts. Sie sind rechtsfähige, eigenständige Versorgungseinrichtungen, die als Stiftung, GmbH oder am häufigsten als eingetragener Verein auftreten und nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen. Unterstützungskassen werden von einem oder mehreren Arbeitgebern durch Zuwendungen und die hierauf erwirtschafteten Erträge finanziert, um die betriebliche Altersversorgung nach den Vorgaben der Trägerunternehmen für ihre Arbeitnehmer durchzuführen.

Die meisten am Markt vorhandenen U-Kassen sind kongruent rückgedeckt, d. h. dass die Unterstützungskasse die Anlage der Zuwendungen direkt in Versicherungen investiert, aus welchen später die Rentenleistungen gezahlt werden. Die Einzahlungen in eine rückgedeckte U-Kasse sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei und sozialversicherungsfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (in 2011: 220 € mtl.).

Eine weitere Art stellt die pauschal dotierte Unterstützungskasse dar, welche in Ihrer Anlage nicht reglementiert ist. Die Einzahlungsmöglichkeiten (Dotierungen) unterliegen aber sehr hohen gesetzlichen Auflagen. Diese Form ermöglicht die Anlage der Gelder in unterschiedlichste Kapitalanlagen; eine gängige Form ist die Wiederanlage in Form eines Darlehens beim Trägerunternehmen. Die zugesagten Leistungen der Unterstützungskassen sind im Fall der Insolvenz durch den Pensionssicherungsverein gesichert.

 

Pensionskassen sind eigenständige, rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die in der Privatwirtschaft in der Form der Aktiengesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit errichtet werden. Auch die Versorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes sind als Pensionskassen anzusehen, als unselbständige Pensionskassen des öffentlichen Dienstes. Sie alle unterliegen der Versicherungsaufsicht und entsprechen in ihrer Funktionsweise Lebensversicherungsunternehmen Sie gewähren den zu Versorgenden auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch.

 

 

Die Direktversicherung ist ein sehr weit verbreitetes Instrument der Betrieblichen Altersvorsorge. Insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bietet es ein kostengünstiges und leicht zu handhabendes Instrument der betrieblichen Vorsorge. Bis ins Jahr 2004 war es möglich Beiträge in eine Direktversicherung einer pauschalen Steuer zu unterwerfen um diese dann später steuerfrei ausbezahlt zu bekommen. Durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 wurde die Direktversicherung in die Förderung des § 3 Nr. 63 EStG einbezogen und die Pauschalsteuer damit abgeschafft.

Bei der betrieblichen Direktversicherung schließt der Arbeitgeber einen Vertrag in der Eigenschaft des Versicherungsnehmers mit seinem Arbeitnehmer als versicherte Person ab. Die Beiträge können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer finanziert werden. Insbesondere auch die Umwandlung der vermögenswirksamen Leistungen in einen Zuschuss für Betriebliche Vorsorge hat sich in den letzten Jahren immer mehr durchgesetzt.

Aktuell kann ein Beitrag von 4% der Beitragsbemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Falls der Mitarbeiter noch keine bestehende Direktversicherung nach § 40 b EStG (pauschalversteuert) besitzt, kann er zusätzlich 150 € mtl. steuerfrei einzahlen.

 

Lange Zeit wurde in Deutschland über die Einführung von Pensionsfonds nach dem Modell der amerikanischen und angelsächsischen Vorbilder diskutiert, bis er dann am 01.01.2002 als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge eingeführt wurde. Als rechtsfähige Versorgungseinrichtung wird er in der Form der Aktiengesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geführt.

Die Steuerfreiheit der Einzahlung regelt sich beim Pensionsfonds, wie auch bei Direktversicherung und Pensionskasse im § 3 Nr. 63 EStG. Der wesentliche Unterschied zu den Durchführungswegen Pensionskassen und Direktversicherung liegt in der flexibleren Anlagemöglichkeit des Pensionsfonds. Durch eine gewisse Freiheit in der Anlage kann man davon ausgehen, dass Pensionsfonds höhere Renditen erwirtschaften als klassische Rentenversicherungen.

Besondere Bedeutung hat der Pensionsfonds bei der Auslagerung von Direktzusagen. Möchte ein Unternehmen Verpflichtungen aus Direktzusagen auslagern z. B. da es verkauft wird, bietet sich die Möglichkeit dies z. B. über einen Pensionsfonds dar zu stellen.